Statuten

  • Statuten des Vereins Handwerkerzunft Hittisau - Bolgenach - Sibratsgfäll

    § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    (1) Der Verein führt den Namen ".Handwerkerzunft Hittisau-Bolgenach-Sibratsgfäll".
    (2) Er hat seinen Sitz in Hittisau und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf Hittisau und Sibratsgfäll, aber auch auf ganz Österreich und das benachtbarte Ausland.
    (3) Der Verein hat eine Zunftlade in der sämtliche Schriften und Bücher des Vereines verwahrt sind. Die Lade steht beim jeweiligen Zunftmeister.
    (4) Patron der Zunft ist der hl. Josef
    (5) Der Verein hat eine Vereinsfahne die bei kirchlichen und weltlichen Anlässen von einem vom Vorstand bestimmten Fähnrich getragen wird.
    (6) Eigentum der Zunft sind: Die Lade, das Archiv, der Zunftschild, das Bild des hl. Josef, die Zunftfahne

    §2 Zweck

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
    Die Pflege des Gemeinsinnes und der Tradition
    Die Erhaltung und Hebung der Handwerkerehre
    Die Förderung der gewerblichen Interessen
    Die Ausbildung von guten Handwerkern
    Vermittlung u. Sicherung von Lehr-u. Arbeitsstellen in Hittisau u. Sibratsgfäll
    Zukunftsvisionen gemeinsam verfolgen

    § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    (2) Als ideelle Mittel dienen:
    a) der jährliche Zunfttag, der jährliche Zunftball, Versammlungen, Vorträge, Betriebsbesichtigungen, Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen,
    b) Präsentation des Handwerks, Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen
    (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, abgestuft in Lehrlings- Gesellen- und Meisterbeitrag die jeweils am Zunfttag entrichtet werden. Mitglieder über 80 Jahre bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag
    b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
    c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

    § 4 Arten der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
    (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen unbescholtenen Personen werden, die österreichischer Staatsbürger sind, einen handwerksmäßigen Beruf lt.§ 94 der GewO 94 bzw. einen Beruf lt. Beiblatt erlernen od. erlernt haben, diesen Beruf in Hittisau od. Sibratsgfäll ausüben, oder ihren Hauptwohnsitz in Hittisau od. Sibratsgfäll haben. Dem Verein kann nur am Zunfttag beigetreten werden.
    (2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
    (4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
    (2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
    (5) Schließt ein Lehrling seine Ausbildung nicht innerhalb von 5 Jahren mit der Lehrabschlußprüfung ab so ist seine Mitglieschaft automatisch beendet.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    (3) Im Todesfall eines Mitgliedes rückt der Verein geschlossen mit Vereinsfahne im jeweiligen Dorf aus

    § 8 Vereinsorgane

    Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

    § 9 Die Generalversammlung

    (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich am ersten Montag nach Dreikönig nach dem gemeinsamen Besuch eines Gottesdienstes zweimal in Folge in Hittisau und einmal in Sibratsgfäll statt.
    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
    (8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Zunftmeister, in dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der zweite Stellvertreter den Vorsitz.

    § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    b) Beschlußfassung über die Kassagebahrung;
    c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
    f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
    h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 11 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Zunftmeister und zwei Stellvertreter wobei einer dieser Stellvertreter aus Sibratsgfäll kommen soll, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und vier Beiräten.
    (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Zum Zunftmeister kann nur gewählt werden, wer die Meisterprüfung in einem Handwerksberuf erfolgreich abgelegt hat. Zu seinen Stellvertretern kann ebenfalls nur ein Meister gewählt werden, in den Vorstand können alle Meister und Gesellen gewählt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Zunftmeister kann max. 3 Perioden ( 9 Jahre ) ununterbrochen dem Verein vorstehen. Nach einer Unterbrechung ist eine Wiederwahl möglich.
    (4) Der Vorstand wird vom Zunftmeister, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    (6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (7) Den Vorsitz führt der Zunftmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem zweiten Stellvertreter.
    (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

    § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Erstellung des Jahresprogrammes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    b) Vorbereitung der Generalversammlung;
    c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
    f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

    §13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    (1) Der Zunftmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Zunfmeisters oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Zunfmeisters und des Kassiers.
    (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
    (3) Bei Gefahr im Verzug ist der Zunftmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    (4) Der Zunftmeister führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
    (5) Der Schriftführer hat den Zunftmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
    (6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    (7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Zunfmeisters, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

    § 14 Die Rechnungsprüfer

    (1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
    (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

    § 15 Das Schiedsgericht

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    § 16 Auflösung des Vereines

    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll den Gemeinden Hittisau und Sibratsgfäll zu gleichen Teilen zufallen.
    Das Zunfteigentum (Zunftlade, Archiv, Zunftschild, Bild des hl. Josef und die Fahne) bleibt in der Gemeinde Hittisau.
    (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.